Bundessozialgericht: Keine Immunglobuline bei Aids
21. Mai 2010
Das Bundessozialgericht wies die Klage eines Onkologen und eines Neurologen aus Berlin ab. Für beide Indikationen seien Immunglobuline nicht zugelassen, erklärte das BSG in seiner Begründung. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 2005 zu besonders schweren oder tödlichen Krankheiten führe nicht zu einer Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Denn zumindest 1999 habe es an dem auch hierfür notwendigen Mindestmaß an Wirksamkeitsnachweisen gefehlt.
Mit seinen Urteilen schloss sich der Sechste Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts der Rechtsprechung des Ersten Senats aus dem Jahr 2002 an. Der hatte damals seine zuvor großzügigere Rechtsprechung aufgegeben und den Off-Label-Use an drei Bedingungen geknüpft: Erstens muss es sich um eine besonders schwere Krankheit handeln, gegen die zweitens keine andere Therapie verfügbar ist. Drittens muss eine begründete Aussicht auf Erfolg bestehen, sprich, so damals der Erste Senat: "Es müssen Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden kann."



