Neuer Rahmenvertrag
06. August 2019
Apotheker
müssen beim Arzt
nachfragen, wenn ein billigeres Medikament nicht lieferbar ist.
Der neue
Rahmenvertrag für Apotheker
hat einen „Preisanker“, d.h. einen durch die Verordnung
definierten
Maximalpreis. „Wird das günstigste Arzneimittel verordnet, kann
nur dieses oder
ein Arzneimittel mit dem gleichen Preis abgegeben werden. Ist
dieses nicht
lieferfähig, muss die Apotheke mit der Praxis Rücksprache halten
und diese
dokumentieren.“
Dies läßt
sich umgehen – so raten
viele regionale KVen - wenn man nur den Wirkstoff verordnet:
„Bei einer
Wirkstoffverordnung gibt es keinen Preisanker. Es kommen nur die
vier
preisgünstigsten Arzneimittel infrage.“
Der Haken
dabei: In den meisten
Praxis-Softwareprogrammen ist eine reine Wirkstoffverordnung
nicht hinterlegt,
sondern muss für jeden Patienten und jedes Rezept manuell
eingegeben werden.
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