Neuer Rahmenvertrag

06. August 2019

Apotheker müssen beim Arzt nachfragen, wenn ein billigeres Medikament nicht lieferbar ist.

Der neue Rahmenvertrag für Apotheker hat einen „Preisanker“, d.h. einen durch die Verordnung definierten Maximalpreis. „Wird das günstigste Arzneimittel verordnet, kann nur dieses oder ein Arzneimittel mit dem gleichen Preis abgegeben werden. Ist dieses nicht lieferfähig, muss die Apotheke mit der Praxis Rücksprache halten und diese dokumentieren.“

Dies läßt sich umgehen – so raten viele regionale KVen - wenn man nur den Wirkstoff verordnet: „Bei einer Wirkstoffverordnung gibt es keinen Preisanker. Es kommen nur die vier preisgünstigsten Arzneimittel infrage.“

Der Haken dabei: In den meisten Praxis-Softwareprogrammen ist eine reine Wirkstoffverordnung nicht hinterlegt, sondern muss für jeden Patienten und jedes Rezept manuell eingegeben werden.

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