Jacob Hösl, Köln
HIV-Test bei Minderjährigen – allein oder mit Eltern?

Zur sexuellen Aufklärung gehört auch die Information über sexuell übertragbare Infektionen. Viele junge Menschen möchten daher auch einen HIV-Test. Doch kann man den Test Minderjährigen ohne Wissen und Zustimmung der Erziehungsberechtigten anbieten?

Bei der Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen, seien sie diagnostischer oder therapeutischer Natur, kommt es nicht auf die formelle Geschäftsfähigkeit an, die ab einem Alter von 18 Jahren, d.h. der Volljährigkeit, gesetzlich festgelegt ist.

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Es kommt auf die so genannte „Einsichtsfähigkeit“ an. Diese kann altersmäßig nicht genau festgelegt werden. Ungeachtet dessen wird angenommen, dass diese bei Personen unter 14 Jahren noch nicht in ausreichendem Maß vorliegt, sodass die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Je nach Schwere des Eingriffs reicht es bei leichten Eingriffen bzw. Maßnahmen aus, wenn nur ein Erziehungsberechtigter zustimmt, bei schwerwiegenden bzw. folgenreichen Maßnahmen müssen beide Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erklären.

Individuelle Reife

Bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren hängt die Einwilligungsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit von diversen Faktoren ab. Diese Faktoren begründen sich auf der einen Seite in der medizinischen Maßnahme. Je geringfügiger der Eingriff (und gegebenenfalls seine Folgen) sind, desto geringer sind die Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit. Mit steigender Komplexität steigen auch die Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen. Im konkreten Fall muss jeweils individuell geprüft werden, ob der Jugendliche die medizinische Maßnahme; auch in ihrer Tragweite. Es muss herausgefunden werden, ob und in welchem Umfang der Jugendliche die medizinische Maßnahme und seine Konsequenzen versteht.

In der Praxis kann die „Einsichtsfähigkeit“ des Jugendlichen im Rahmen eines Gesprächs mit dem Betreffenden herausgefunden werden. Bei der Durchführung eines HIV-Tests bietet sich gegebenenfalls ein abgestuftes und mit dem Patienten besprochenes Verfahren an: zunächst könnte der jugendliche Patient ohne Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter einen HIV-Test durchführen lassen. Die konkrete Blutabnahme ist geringfügig und der gegebenenfalls sexuell erfahrene Patient wird verstehen, worum es hierbei geht. Sodann kann ein Verfahren mit dem jugendlichen Patienten in der Weise abgesprochen werden, dass für den Fall, dass der Test HIV-positiv verläuft, die Erziehungsberechtigten einbezogen werden. Dieses Vorgehen sollte vorher besprochen und in den Patientenunterlagen dokumentiert werden.

Was wenn Test positiv?

Wenn der Jugendliche mit diesem Verfahren nicht einverstanden ist, sollte der Test vielleicht nicht durchgeführt werden, da sich aus einem positiven Test-Ergebnis auch für den Arzt/Ärztin Handlungskonsequenzen ergeben können. Im individuellen Einzelfall kann je nach intellektuellen Fähigkeiten des Jugendlichen auch besprochen werden, dass die Erziehungsberechtigten auch bei einem HIV-positiven Testergebnis (zunächst) außen vor bleiben. Dies setzt aber voraus, dass der Betreffende bzw. die Betreffende sich in medizinischer Hinsicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Übertragungsmöglichkeiten, verständig und vernünftig zeigt und verhält. Dass der Jugendliche die Folgen eines positiven HIV-Tests akzeptiert und versteht, kann auch anhand der Compliance (VL-Messungen) erkannt werden.

Wenn sich aus der Anamnese vor Durchführung eines HIV-Test ergibt, dass kein sehr hohes HIV-Risiko bestanden hat, etwa weil es sich um erste Kontakte mit gleichfalls Jugendlichen gehandelt hat, kann aus meiner Sicht der HIV-Test bei Personen ab einem Alter von 14 Jahren ohne Einbeziehung der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter durchgeführt werden. Es sollte allerdings ein Verfahren für den Fall eines HIV-positiven Testergebnisses vorbesprochen und dann auch durchgeführt werden.

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