Sichere Masken

15. November 2020

Merkblatt zu FFP2- und FFP3-Atemschutzmasken“ des Regierungspräsidiums Tübingen

Das Merkblatt vom 13. November 2020 soll Verbrauchern und Händlern eine Hilfestellung zur Beurteilung von FFP-Masken geben. Die DAZ.online hat einige Punkte aus dem Dokument zusammengestellt.

P2- und FFP3-Atemschutzmasken

  • FFP steht für „Filtering Facepiece“, auf Deutsch: filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel

  • Nur FFP2- und FFP3-Masken schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand den Träger bei korrektem Gebrauch vor Coronaviren

  • FFP-Masken unterliegen der EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (Verordnung EU 2016/425 ), sie müssen entsprechende EU-Anforderungen erfüllen

Was FFP-Masken nicht sind:

Der Schnellcheck:

Die folgenden Informationen müssen deutlich und dauerhaft auf der FFP-Maske und an der kleinsten handelsüblichen Packung angebracht sein oder durch die Verpackung lesbar sein, falls sie transparent ist.

  • CE-Kennzeichnung mit der NB-Nummer 

  • Der Name, das Warenzeichen oder andere Mittel zum Identifizieren des Herstellers und eine Produktbezeichnung zur Identifikation der FFP-Maske

  • Angabe der angewendeten Norm EN 149:2001+A1:2009 oder engl. Fassung EN 149:2009-08

  • Angabe der Geräteklasse, z. B. FFP1, FFP2 und FFP3

  • Gebrauchsdauer der Halbmaske: „NR“ = Gebrauch ist auf eine Schicht begrenzt, „R“ = Maske ist wiederverwendbar, „D“ für Staubprüfung mit Dolomit (für den Schutz gegen Coronaviren nicht relevant)

Zusätzlich müssen an der kleinsten handelsüblichen Packung folgende Angaben angebracht sein.

  • Das Jahr für das Ende der Lagerzeit ggf. mittels Piktogramm

  • Temperaturbereich der Lagerbedingungen ggf. mittels Piktogramm

  • Maximale relative Feuchte der Lagerbedingungen ggf. mittels Piktogramm

  • Hinweis auf Informationsbroschüre des Herstellers  ggf. mittels Piktogramm



https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/11/13/woran-apotheker-sichere-atemschutzmasken-erkennen-koennen/chapter:2


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