Sichere Masken
15. November 2020
Merkblatt zu FFP2- und FFP3-Atemschutzmasken“ des Regierungspräsidiums Tübingen
Das Merkblatt vom 13. November 2020 soll Verbrauchern und Händlern eine Hilfestellung zur Beurteilung von FFP-Masken geben. Die DAZ.online hat einige Punkte aus dem Dokument zusammengestellt.
P2- und FFP3-Atemschutzmasken
FFP steht für „Filtering Facepiece“, auf Deutsch: filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel
Nur FFP2- und FFP3-Masken schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand den Träger bei korrektem Gebrauch vor Coronaviren
FFP-Masken unterliegen der EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (Verordnung EU 2016/425 ), sie müssen entsprechende EU-Anforderungen erfüllen
Was FFP-Masken nicht sind:
FFP-Masken sind keine Alltagsmasken, Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) oder medizinische Gesichtsmasken
Atemschutzmasken mit den Bezeichnungen KN95 oder CPA-Masken sind nicht mit FFP-Masken gleichzusetzen
Der Schnellcheck:
Die folgenden Informationen müssen deutlich und dauerhaft auf der FFP-Maske und an der kleinsten handelsüblichen Packung angebracht sein oder durch die Verpackung lesbar sein, falls sie transparent ist.
CE-Kennzeichnung mit der NB-Nummer
Der Name, das Warenzeichen oder andere Mittel zum Identifizieren des Herstellers und eine Produktbezeichnung zur Identifikation der FFP-Maske
Angabe der angewendeten Norm EN 149:2001+A1:2009 oder engl. Fassung EN 149:2009-08
Angabe der Geräteklasse, z. B. FFP1, FFP2 und FFP3
Gebrauchsdauer der Halbmaske: „NR“ = Gebrauch ist auf eine Schicht begrenzt, „R“ = Maske ist wiederverwendbar, „D“ für Staubprüfung mit Dolomit (für den Schutz gegen Coronaviren nicht relevant)
Zusätzlich müssen an der kleinsten handelsüblichen Packung folgende Angaben angebracht sein.
Das Jahr für das Ende der Lagerzeit ggf. mittels Piktogramm
Temperaturbereich der Lagerbedingungen ggf. mittels Piktogramm
Maximale relative Feuchte der Lagerbedingungen ggf. mittels Piktogramm
Hinweis auf Informationsbroschüre des Herstellers ggf. mittels Piktogramm